AGB

Viona Mast 
Hebamme 
Runzstraße 74 
79102 Freiburg 
- nachfolgend Hebamme genannt – 


Allgemeine Vertragsbedingungen 

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben 
genannten Hebamme. 


Terminverlegung 
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie 
gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie 
möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen. 

Haftung 
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen 
Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine 
Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern eine Ärztin 
oder ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser oder diesem ein selbständiges 
Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten 
Leistungen. 


Privatrechnungen 
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahler*innen sind innerhalb der vereinbarten Frist 
zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die 
Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten 
Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der 
Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, 
andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen 
Versicherungstarife. 
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 
Euro berechnet. 


Datenschutzerklärung 

Art und Zweck der verarbeiteten Daten 
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patient*innen wie 
auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle 
erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, 
Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen 
medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die 
Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der 
Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme 
erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von 
Gesundheitsdaten entsprechend des Art 9 Abs. 3 DSGVO. 
Stand 22.03.2023 19.53 


Weitergabe der Daten 
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn der oder die Patient*in einwilligt oder eine 
gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist: 
 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten 
Personen (z.B. Ärzt*innen) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten 
wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern der oder die 
Patient*in hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, 
insbesondere wenn der oder die Patient*in nicht ansprechbar und weitere Hilfe 
dringlich ist. 
 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den 
Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar 
oder entsprechend § 301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle. 
 Bei Privatpatient*innen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung 
direkt gegenüber des Patienten oder der Patientin, sei es durch die Hebamme 
unmittelbar oder mit separat zu erklärender Einwilligung der Patientin oder des 
Patienten über eine externe Abrechnungsstelle. 
 Sofern Probenentnahmen (z.B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die 
Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt damit im Namen des 
Patienten oder der Patientin einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor. 


Dauer der Speicherung 
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und 
abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten 
aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre 
aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. 
Nach § 630fAbs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der 
Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen 
Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 
199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die 
Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren. 


Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, und 
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung 
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht 
auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder 
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben sie ggf. ein 
Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).

 
Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde 
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen 
Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Falle ist dies die zuständige 
Aufsichtsbehörde: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 
Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart. 
Telefon: 07 11/61 55 41-0, Télefax: 0711/61 55 41-15 
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de, Website: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de